Was ändert sich 2025?

Wichtig für Bauherren: Gesetze und Regulierungen

Wichtig zu wissen: Photovoltaik, Kaminöfen, Smart Meter und Grundsteuer – auch im Jahr 2025 ändert sich für Bauherren und Eigentümer wieder allerhand!

Neuregelung der Netzausbaukosten

Icon Energie
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Regional gerechter verteilt sollen sie werden, die Kosten für den Ausbau des Stromnetzes im Bereich der Erneuerbaren Energien – was insbesondere den Menschen in Norddeutschland zugutekommen könnte. Die Bundesnetzagentur veröffentlichte im Oktober die Neuregelung zur Entlastung von Regionen mit viel erneuerbarer Stromerzeugung.

Mit dieser Regelung, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, sollen bei den Stromkosten im kommenden Jahr die Menschen (und Firmen) entlastet werden, die in Regionen leben und arbeiten, in denen überdurchschnittlich viel Wind- und Solarkraftwerke erneuerbare Energie produzieren. Klaus Müller, Chef der Bundesnetzagentur erklärt die Maßnahme wie folgt: „Wir schaffen faire Netzentgelte für die Menschen und Unternehmen, die in Regionen mit einem starken Ausbau der Erneuerbaren leben und wirtschaften“.

Smart Meter für PV-Anlagenbesitzer

Genau wissen, wie viel Strom wann verbraucht wird – das funktioniert mit einem intelligenten Stromzähler, dem sogenannten Smart Meter. Dieser vereinfacht das Stromsparen und hilft bei der Umsetzung der Energiewende und wird deswegen, so will es das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), ab 2032 für alle Energieverbraucher verpflichtend.

Allerdings gibt es Ausnahmen, und für diese wird es jetzt schon verpflichtend. Betroffen sind Verbraucher, die zwischen 6.000 und 100.000 Kilowattstunden Energie im Jahr verbrauchen. Sie müssen ab dem kommenden Jahr einen Smart Meter einbauen lassen. Dazu gehören Privathaushalte mit mehr als fünf Personen, sowie kleinere und mittlere Unternehmen. Aber auch Erzeuger mit einer installierten Leistung zwischen 7 und 100 Kilowatt sind ebenfalls vom Einbau eines Smart Meters ab 2025 betroffen. Zu dieser Gruppe können beispielsweise Besitzer von Photovoltaikanlagen zählen.

Haushalte, die weniger als 6.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen, können mit der Installation noch warten. Allerdings entgehen ihnen dann auch bestimmte finanzielle Vorteile, wie eine weitere Änderung ab 2025 im Bereich Strom zeigt.

Dynamische Stromtarife

Bislang gab es für Privathaushalte nur einen Strompreis. Er war jeden Tag gleich, 365 Tage im Jahr. Ab 2025 müssen alle Stromversorger verpflichtend dynamische Tarife anbieten – denn tatsächlich wechselt der Strompreis zu verschiedenen Tageszeiten und übers Jahr verteilt erheblich. Nur wurden diese zum Teil sehr billigen Preise nicht an die Kunden weitergegeben. Das ändert sich jetzt mit den dynamischen Tarifen: Verbraucher können so ihren Stromverbrauch in kostengünstigere Zeiten (zum Beispiel spät nachts) verlegen, wenn ein Überangebot an Strom und ein sehr geringer Bedarf den Preis sinken lassen. Allerdings ist für die Nutzung der dynamischen Stromtarife die Installation eines Smart Meters notwendig. Nur mit diesem lässt sich das eigene Verbrauchsverhalten analysieren und dann mithilfe einer App und Smart-Home-Geräten entsprechend steuern.

Neubau und Sanierung: Hier wird oder ist Photovoltaik Pflicht!

Icon Solartechnik 2024
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Wer im Ländle baut, kann das nicht mehr ohne PV-Anlage machen, denn in Baden-Württemberg gilt die Photovoltaik-Pflicht schon seit dem 1. Mai 2022 für alle neuen Wohngebäude. Diese Regelung wurde 2023 auch auf grundlegende Dachsanierungen ausgeweitet. Aber welche Regelung gibt es in den anderen Bundesländern?

  • Bayern hat seit dem 1. März 2023 eine Solardachpflicht für neue Gewerbe- und Industriegebäude. Diese wurde ab Juli 2023 auch auf sonstige Nicht-Wohngebäude, wie landwirtschaftliche Neubauten, ausgeweitet. Ab 2025 wird die Vorschrift bei Dachsanierungen auch für Bestandsgebäude greifen. Wann die Pflicht für private Neubauten kommt: ungewiss.
  • Berlin führte Anfang 2023 eine Solarpflicht für nicht-öffentliche Neubauten und bei wesentlichen Baumaßnahmen an Bestandsgebäuden ein.
  • Auch Brandenburg schloss sich im Juni 2024 der Regelung an: Hier müssen Dachflächen ab 50 Quadratmetern zu mindestens 50 Prozent mit Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen ausgestattet werden.
  • Hamburg verpflichtete schon 2023 alle Bauherren zur Installation von PV-Anlagen und erweiterte diese Verpflichtung Anfang 2024 auf größere Umbauten.
  • Auch in Bremen gilt ab Juli 2025 eine Photovoltaik-Pflicht für Neubauten. Zudem besteht bereits seit Juli 2024 bei umfassenden Dachsanierungen die Verpflichtung, Photovoltaikanlagen zu installieren.
  • In Niedersachsen gilt seit 2023 eine Solarpflicht für gewerbliche Neubauten. Diese wird ab 2025 auf Wohngebäude ausgeweitet.
  • Auch Nordrhein-Westfalen hat seit 2022 eine Solarpflicht für Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen, die zu Nicht-Wohngebäuden gehören. Diese Regelung wurde 2024 auf Neubauten von Nicht-Wohngebäuden und Dachsanierungen bei öffentlichen Gebäuden ausgeweitet. Ab 2025 wird die Solarpflicht zudem für den Neubau von Wohngebäuden greifen.
  • In Rheinland-Pfalz gilt seit Anfang 2023 eine Verpflichtung zur Installation von PV-Anlagen auf gewerblichen Neubauten. Diese Pflicht wurde 2024 auf öffentliche Gebäude und gewerbliche Parkplätze erweitert.
  • In den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind entsprechende Regelungen bisher offen. Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland arbeiten noch an Umsetzungen, die Planungen sind hier unterschiedlich weit fortgeschritten.

Die Grundsteuerreform

Icon Förderung Neubau 2024
Grafik: AdobeStock_Artco

Die Grundsteuer wird allen Personen auferlegt, die eine Immobilie besitzen. Sie unterscheidet sich von der Grunderwerbsteuer, die nur bei dem Kauf eines Grundstücks oder eines Hauses entrichtet werden muss. Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2018 steht die Grundsteuer allerdings auf dem Prüfstand, was nun dazu führt, dass der Gesetzgeber die Grundsteuer ab 2025 reformiert. Hierzu mussten Hauseigentümer eine Grundsteuererklärung bei ihrem Finanzamt einreichen. Die neue Grundsteuer, die mit dem 1. Januar 2025 in Kraft treten soll, wird dann per Bescheid festgesetzt. Tipp: Bescheide genau prüfen. Wer sich nicht sicher ist, ob die ermittelten Werte stimmen, kann gegen das Schreiben des Finanzamts Einspruch einlegen.

Klein & günstig: KNN-Bauförderung gilt seit Oktober

Icon Sparschwein mit Münze im Schlitz
Grafik: iStock_nickylarson974

Schon seit dem 1. Oktober gilt ein neues Programm zur Bauförderung, das auf den sperrigen Namen „Klima­freundlicher Neubau im Niedrigpreissegment“ hört, kurz KNN. Wer hier von der Förderung profitieren will, muss sich für klein und günstig entscheiden – und schnell sein, denn der Fördertopf ist mit 2 Milliarden gefüllt, von denen 350 Millionen vom 1. Oktober bis 31. Dezember zur Verfügung stehen. Die restlichen 1,65 Milliarden sind für 2025 eingeplant. Doch welche Bauherren haben Chance auf das Geld? Die Förderung bekommt nur, wer sich an bestimmte Flächen-Begrenzungen hält:

  • Bei einer 1-Zimmer-Wohnung gilt eine Grenze von 40 Quadratmetern.
  • Bei 2 Zimmern darf die Fläche ­maximal 55 Quadratmeter betragen.
  • Drei Zimmer dürfen höchstens 70 Quadratmeter groß sein.
  • Eine 4-Zimmer-Wohnung darf maximal 85 Quadratmeter groß sein.
  • Jeder zusätzliche Raum kann die Fläche bis zu zusätzlich 15 Qua­dratmeter ergänzen.

Hinzu kommt, dass die Bau­kosten begrenzt werden. Es gibt dafür allerdings keine festgelegte Maximalsumme, sondern die Summe hängt von verschiedenen Faktoren wie Heizungsart oder Standort ab. Laut Ministerium orientieren sich die Grenzen an den mittleren Baukosten für Wohngebäude in Deutschland mit einem einfachen Standard. Auf www.bmwsb.bund.de kann man sich ein Tool runterladen, mit dessen Hilfe man checken kann, ob sich die eigenen Baukosten im Rahmen der Grenzwerte bewegen.

Feinstaubregeln ab 2025: Alte Kamine müssen raus

Icon Kamin mit Flamme drin
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Wer einen alten Ofen in der Wohnung betreibt, ist jetzt zum Handeln gezwungen, denn ab dem 1. Januar 2025 dürfen viele Modelle nicht mehr betrieben werden. Deutlich strengere Feinstaubemissionsregeln sorgen dafür, dass Holz- und Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb gegangen sind und die neuen Feinstaubgrenzwerte nicht einhalten, nachgerüstet, stillgelegt oder ausgetauscht werden müssen. Wer sich nicht sicher ist, wie alt sein Kaminofen ist, wendet sich am besten an seinen örtlichen Schornsteinfeger.

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