Anleger aufgepasst: Zwei Urteile, die Sie kennen sollten

Im Sommer gab es zwei wichtige Urteile, bei denen die Richter für den Anleger und gegen die Bank bzw. den Finanzdienstleister entschieden haben. Beide Urteile können wegweisend sein, zumindest das eine könnte fragwürdige Folgen haben.

In früheren Jahren haben Richter in der Regel bankenfreundlich entschieden. Nun mehren sich die Urteile gegen die Finanzbranche – man könnte auch von schallenden Ohrfeigen sprechen …

BGH-Urteil zu geschlossenen Fonds

Der Kunde muss Verkaufsprospekte nicht durchgelesen haben. Mit diesem Urteil (Az III ZR 249/09) verschärft der Bundesgerichtshof die Beraterhaftung. Denn es gilt nicht mehr, dass neben dem Ergebnis der Beratung der Anleger auch den Verkaufsprospekt gelesen haben sollte. Bisher handelte "grob fahrlässig", wer sich den Verkaufsprospekt nicht angeschaut hatte. In diesen meist rund 100 Seiten starken Werken finden sich natürlich viele Fachausdrücke, aber auch Risikohinweise. Bisher begann die Verjährungsfrist für eine eventuelle Falschberatung mit Datum Überreichung des Prospektes.

Nun urteilten die Richter: "Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers ergibt sich nicht daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den Emissionsprospekt durchzulesen und die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters zu kontrollieren." Im verhandelten Fall ging es um einen geschlossenen Immobilienfonds, Anlagebetrag 150.000 DM 1999, seit 2005 ist die Immobilie unter Zwangsverwaltung. Der Anleger hatte bereits in der Vorinstanz Schadenersatz zugesprochen erhalten. Denn die Verjährungsfrist beginnt nach richterlicher Auffassung erst dann, wenn der Anleger das Risiko erkennt – auch wenn er da den Prospekt schon lange in seinen Unterlagen hat. Dieses Urteil wird von Experten durchaus zwiespältig gesehen: Denn sollte es bisher kein Freibrief für Finanzberater sein, einfach den Verkaufsprospekt zu überreichen mit "Lies mal" in der Hoffnung, der Anleger gibt auf Seite 77 auf, so kann es in der Zukunft aber auch kein Freibrief für den Anleger sein, den Verkaufsprospekt gar nicht angucken zu müssen.

Unser Tipp:

Ein Anleger sollte wissen, in was er sein Geld anlegt. Dazu gehört auch, sich die Produktunterlagen genau anzuschauen. Das gilt sowohl für ein einfaches Tagesgeld als auch einen geschlossenen Fonds wie die aktuell boomenden Solarfonds. Damit kann häufig vermieden werden, dass man mit falschen Erwartungen anlegt, und sich sein Geld ggf. später zurück erklagen muss.


Urteil zum Verschweigen Provision bei fondsgebundener Lebensversicherung

Banken müssen bei der Vermittlung von Produkten anderer Gesellschaften angeben, wieviel Provision sie erhalten (diese Vorschrift nennt sich "Kick back"-Offenlegung). Bisher waren davon Anlageprodukte wie z.B. Fonds betroffen, nun wurde das erste Mal diese Rechtsprechung auf Versicherungsprovisionen übertragen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Das Landgericht Heidelberg hat die Volksbank Kraichgau zu Schadensersatz verurteilt, weil sie ihre Provision für den Abschluss einer Lebensversicherung verschwiegen hatte (LG Heidelberg Az 2 O 444/09 vom 13. Juli). Im verhandelten Fall hatte ein älteres Ehepaar 2007 nach der Beratung in der Volksbank 50.000 Euro in eine fondsgebundene Lebensversicherung einer R+V-Tochter einbezahlt. Nach gut ein Jahr lag der Wert nur noch bei 42.594,40 Euro. Daraufhin klagte der Ehemann wegen Falschberatung. Tatsächlich sprach ihm das Landgericht Heidelberg 50.000 Euro Schadensersatz plus Zinsen zu, im Gegenzug erhält die Bank die Police.

Dabei kritisierten die Richter nicht die Beratung selbst, sondern hakten ein beim Verschweigen der Provision von 1.001 Euro, die die Bank von der R+V erhielt. Denn gerade solche fondsgebundenen Lebensversicherungen werden und wurden gern verkauft, weil viel Provision und damit Ertrag fließt (vor allem als Tilgungsersatz bei Baufinanzierungen waren sie auch sehr beliebt …. und die Kunden stehen heute mit einer saftigen Finanzierungslücke da). Es bleibt abzuwarten, ob die Volksbank Kraichgau in Berufung geht. Denn derzeit ist das Urteil nicht bindend für andere Kreditinstitute, das wäre erst ein letztinstanzliches Urteil des Bundesgerichtshofes. Aber Anleger mit ähnlichen Erfahrungen könnten sicher bei einer Schadenersatzforderung auf dieses Urteil hinweisen.

Auch auf Hypothekendarlehen übertragbar?

Vor allem wäre es interessant, ob dieses Urteil auch auf Tilgungsaussetzungsdarlehen gekoppelt mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung übertragbar wäre. Denn bei diesem Produkt, das vor allem von Finanzberatern gern verkauft wurde (dreimal Provision, für die Finanzierung, für die Lebensversicherung und für den Fondssparplan!), gab es in den letzten zwei Jahren für viele Kunden doch eine böse Überraschung in Form der Finanzierungslücke – die Auszahlung aus der fondsgebundenen Lebensversicherung war viel geringer als prognostiziert. Derzeit hat noch kein Baufinanzierungskunde mit Verweis auf das o.g. Urteil geklagt – kommen hier neue Schadenersatzforderungen auf die Versicherungsgesellschaften zu?

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